Welche Ansprüche macht unsere Mandantschaft geltend
Aufgrund der begangenen Mautverstöße stehen unserer Mandantschaft gem. Art. 176 Abs. 11 und 11 bis der italienischen Straßenverkehrsordnung und Art. 373 der Durchführungsverordnung der italienischen Straßenverkehrsordnung Ansprüche auf Schadensersatz (a.) und Aufwendungsersatz (b.) zu,.
- Schadensersatz
Unsere Mandantschaft hat Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Hierunter fällt zum einen die nachträgliche Zahlung der geschuldeten Maut für die Strecke nach den o.g. Vorschriften der italienischen Straßenverkehrsordnung in Höhe des jeweils geltenden Tarifs. Die jeweiligen Mautgebühren der befahrenen Strecke kann man über einen Online-Rechner ermitteln:
www.autostrade.it/autostrade_en-gis/percorso.do (in englischer Sprache)
www.autostrade.it/autostrade-gis/percorso.do (in italienischer Sprache)
Gem. Art. 176 Abs. 16 der italienischen Straßenverkehrsordnung kann es abweichend von obigen Ausführungen dazu kommen, dass die Mautgebühren nicht anhand der von dem Fahrzeug tatsächlich befahrenen Strecke ermittelt werden können.
Dann wird die längst mögliche Strecke angenommen, die von dem Fahrzeug auf diesem Autobahnabschnitt hätte gefahren werden können.
Hierfür wird die Distanz zwischen der Ausfahrt, an welcher das Fahrzeug fotografisch erfasst wurde, und der von dieser Ausfahrt am weitesten entfernt liegenden Einfahrtmöglichkeit zu Grunde gelegt.
Eine solche Berechnung erfolgt, wenn der Benutzer beim Ausfahren keine Einfahrtsberechtigung (Mautkarte) vorweisen kann.
- Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten)
Unsere Mandantschaft hat zudem Anspruch auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten, die durch unsere Einschaltung entstanden sind, §§ 1219, 1182 und 2043 des italienischen Codice Civile (Zivilgesetzbuch).
Die Rechtsverfolgungskosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Gegenstandswertes.
Anzuwendendes Recht und Verjährung
Die Mautforderung unserer Mandanten ist eine privatrechtliche Forderung nach italienischem Recht, da der Autobahnbetreiber, also der Dienstleister, seinen gewöhnlichen Sitz in Italien hat. Nach italienischem Recht verjährt diese Forderung nach fünf Jahren (Art. 2946 Codice Civile).
Dies wurde im Urteil vom 11.04.2017 vom Landgericht Köln bestätigt (Landgericht Köln, 25 O 140/16 vom 11.04.2017).