Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen – Italien
1. Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?
Die italienische Rechtsordnung kennt eine Reihe von Instrumenten, die unterschiedlichen Vorschriften unterliegen und als vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anzusehen sind. Sie lassen sich nach ihrem Zweck definieren. Dieser besteht darin, (a) als einstweilige oder Dringlichkeitsmaßnahme den möglichen Inhalt oder die möglichen Folgen einer Entscheidung, die am Ende des Hauptverfahrens ergeht, vorwegzunehmen (vorläufige Maßnahmen), oder (b) einen bestimmten rechtlichen Zustand bis zum Abschluss des Hauptverfahrens beizubehalten, um zu gewährleisten, dass das Verfahren bestimmte praktische Wirkungen entfalten kann, die bei einer Änderung des rechtlichen Zustands ihren Zweck verfehlen würden (Sicherungsmaßnahmen), oder (c) bei Gefahr im Verzug oder zur Abwendung von Schaden einen sofortigen Rechtsbehelf zu gewähren (je nach Art der jeweiligen Maßnahme vorläufige oder Sicherungsmaßnahmen).
Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen weisen einige Gemeinsamkeiten auf. Sie vereinfachen und beschleunigen Verfahren, sie sind in der Regel provisorisch und sie bringen den Rechtsstreit voran. Dieses förderliche Verhältnis ist jedoch kein wesentliches Merkmal. Im Rahmen einer 1990 in die Wege geleiteten und 2005 noch einmal überprüften Reform wurden Grundregeln für vorläufige Maßnahmen in die Zivilprozessordnung aufgenommen. Nach diesem Verfahrensmodell, das die Grundlage für jede vorläufige Maßnahme bildet (egal ob sie in der Zivilprozessordnung selbst oder in speziellen Gesetzen geregelt ist), muss der Maßnahme in bestimmten Fällen nicht unbedingt ein Urteil oder eine Anschlussmaßnahme folgen. Die vorläufige Maßnahme wird dann zu einer reinen Sicherungsmaßnahme (etwa wenn die natürliche oder juristische Person, die eine Maßnahme befolgen soll, dies freiwillig tut; im Jahr 2003 verabschiedete Rechtsvorschriften legen ausdrücklich fest, dass diese Bestimmungen auch für Verfahren gelten, an denen gewerbliche Unternehmen, Finanzvermittler und Kreditinstitute beteiligt sind).
Da dieses einheitliche Verfahren für vorläufige Maßnahmen zunehmend als Bezugspunkt für alle Maßnahmen dient, konzentriert sich die nachfolgende Analyse hauptsächlich auf dieses Modell.
Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen werden von einem Richter im Bedarfsfall angeordnet (vgl. Antwort zu Frage 3). Das kann vor oder während des Hauptverfahrens geschehen. Dabei wird unterschieden zwischen „typischen“ Maßnahmen, deren Inhalt gesetzlich festgelegt ist, und „atypischen“ Maßnahmen, bei denen der Richter nach eigenem Ermessen entscheiden kann, auf welche Weise die Rechte des Antragstellers am besten geschützt werden können (vgl. Antwort zu Frage 2).
Formal gesehen handelt es sich um ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren ohne „unnötige Förmlichkeiten“ (Art. 669 sexies der Zivilprozessordnung), das aber den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens wahrt (der in der Neufassung des Artikels 111 der Verfassung besonders hervorgehoben wird). Der Richter hört die Parteien an, wägt ihre Standpunkte ab und kann, bevor er eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers oder gegen ihn erlässt, nach eigenem Ermessen Nachprüfungen anordnen. Ohne Anhörung der Parteien kann eine Maßnahme nur in dringenden Ausnahmefällen angeordnet werden.
2. Verzeichnis der Sicherungsmaßnahmen.
2.1. Atypische Maßnahmen
- Einstweilige Verfügungen:
Einstweilige Verfügungen können angeordnet werden, wenn kein anderes geeignetes („typisches“) Instrument zur Verfügung steht. Sie sind in ihrer Art nicht genau bestimmt, ihr Inhalt ist dem Richter anheimgestellt (obwohl natürlich keine Maßnahmen getroffen werden können, die vom Gesetz untersagt sind oder im Widerspruch zu verfassungsmäßigen Grundsätzen stehen). Allerdings steht ihr Zweck fest, denn laut Gesetz muss der Richter Maßnahmen anordnen, mit denen aller Wahrscheinlichkeit nach im jeweiligen Fall eine unmittelbare und nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung abgewendet werden und gleichzeitig die Wirkungen der Entscheidung in der Sache selbst vorläufig sichergestellt werden können (Art. 700 der Zivilprozessordnung). Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss den Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsvorschriften darlegen, da die richterliche Anordnung für das folgende Hauptverfahren wichtig ist. Aus diesem Grund heißt es auch, dass die Endentscheidung die Schutzmaßnahme „absorbiert“.
2.2. Typische Maßnahmen (deren Inhalt gesetzlich bestimmt ist)
1. Sicherungsbeschlagnahme
Sie betrifft Vermögenswerte (bewegliche und unbewegliche Gegenstände sowie Unternehmen), deren Eigentum oder Besitz strittig sind, und dient ihrer sicheren Verwahrung.
2. Sicherstellungsbeschlagnahme
Sie verhindert, dass eine Partei über (bewegliche oder unbewegliche) Güter oder Geldbeträge verfügen kann. Die Sicherstellungsbeschlagnahme dient dem Schutz von Gläubigern, die den begründeten Verdacht haben, dass ihre Ansprüche nicht mehr gesichert sind. Seit kurzem kann die Sicherstellungsbeschlagnahme auch gegen Personen angeordnet werden, die ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehegatten nicht nachkommen.
3. Besitzschutzmaßnahmen
Sie werden dann angeordnet, wenn eine Person einen Vermögenswert gegen eine Bedrohung oder Störung schützen will oder die Wiederherstellung eines Eigentumsrechts beantragt.
4. Quia-Timet-Verfügung
Diese Maßnahme dient analog der vorgenannten Maßnahme der Erhaltung eines Zustands durch Abwendung einer Bedrohung dieses Zustands (vonseiten Dritter).
5. Beweissicherungsverfügungen
Beweissicherungsverfügung sind reine Verfahrensmaßnahmen in Bezug auf Beweismittel. Ergibt sich im Verlauf eines Verfahrens die Notwendigkeit, Beweismittel sofort zu beschaffen, und ist aus irgendeinem Grund zu befürchten, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, kann der Richter jederzeit unter Angabe von Gründen die Befragung von Zeugen oder die Durchführung technischer Untersuchungen oder Überprüfungen anordnen.
6. Aussetzung eines angefochtenen Urteils, das vorläufig vollstreckbar ist
Dies ist eine Schutzmaßnahme im weiteren Sinne. Ein erstinstanzliches Urteil ist nach dem Gesetz zwar vollstreckbar, kann jedoch von einem Rechtsmittelgericht ausgesetzt werden, wenn dafür triftige Gründe bestehen.
7. Vorläufige Verfügungen im Rahmen des Verfahrens zur Trennung von Ehegatten
Sie dienen in Konfliktsituationen zwischen den Eltern und bei drohendem Schaden für die Kinder, denen unter Umständen die nötige Aufsicht und ausreichende Mittel fehlen, als sofortiger Rechtsbehelf in Bezug auf beteiligte Personen und Vermögenswerte.
8. Unterhaltszahlungsanordnung
Eine Unterhaltszahlungsanordnung ergeht während des Verfahrens an die unterhaltspflichtige Person.
9. Anbringen oder Entfernen von Siegeln
Diese Maßnahmen werden bei Streitigkeiten über das Vermögen verstorbener Personen angewandt.
10. Verfügung zur Verhinderung einer Konzentration von Pressetiteln
Sie werden auf Ersuchen des Pressebeauftragten erlassen, bevor in Kartellrechtsverfahren Entscheidungen in der Sache ergehen.
11. Verfügung zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb
Sie werden erlassen, um Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften (Markenrechtsverletzungen, Kundenabwerbung usw.) zu verhindern.
12. Anordnungen zur Verhinderung der Anwendung unfairer oder schikanöser Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmen
Sie werden auf Ersuchen von Verbraucherverbänden oder Handelskammern erlassen, wenn diese beantragt haben, bestimmte Vertragsklauseln für rechtswidrig zu erklären.
13. Anordnung zur einstweiligen Zahlung eines Geldbetrags durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer
Sie werden erlassen, wenn die Beträge unbestritten sind oder in einem Arbeitsgerichtsverfahren endgültig festgelegt wurden.
14. Vorläufige Verfügungen in Bezug auf verlassene Minderjährige
Sie werden erlassen, bevor Sorgerechtsentscheidungen in der Sache ergehen.
15. Anordnung zur Richtigstellung von in Zeitungen oder Zeitschriften, im Rundfunk oder im Fernsehen verbreiteten Meldungen
Sie wird im Vorfeld einer Entscheidung bezüglich der Veröffentlichung falscher Informationen erlassen.
16. Zubilligung von Schadensersatz
Schadensersatz wird einem bedürftigen Verkehrsunfallopfer zugebilligt, wenn die summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt, dass der Unfallgegner haftet.
17. Aussetzung eines Beschlusses der Gesellschafter-/Hauptversammlung
Diese Sicherungsmaßnahme wird erlassen, wenn ein Beschluss einer Kapitalgesellschaft einen Verstoß gegen das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft nach sich zieht.
18. Anordnung der Prüfung der Unterlagen einer Kapitalgesellschaft
Mindestens 10 % der Anteilseigner eines Unternehmens müssen diese Anordnung beantragen, die in Verbindung mit einer Entscheidung zur Haftung der Geschäftsleitung erlassen wird.
19. Anordnung der Wiedereinstellung von Gewerkschaftsvertretern
Sie wird erlassen, wenn Gewerkschaftsvertreter ohne triftigen Grund entlassen worden sind.
20. Vom Insolvenzgericht angeordnete Sicherungsmaßnahmen
Hierunter fallen verschiedene Maßnahmen, die dem Gläubigerschutz im Insolvenzverfahren dienen.
3. Unter welchen Bedingungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?
Müssen diese Maßnahmen in jedem Fall gerichtlich genehmigt sein?
Ihrem Wesen nach sind vorläufige Maßnahmen stets zeitlich begrenzt. Sie ändern oder beeinflussen jedoch die Rechte oder die Rechtsstellung der an einem Streit beteiligten Parteien und dürfen daher laut Verfassung nur von Gerichten erlassen werden (wodurch autoritäre Akte der Selbstjustiz seitens natürlicher Personen ausgeschlossen werden).
Welche Gerichtsbehörden können vorläufige Maßnahmen anordnen? Wird die Maßnahme vor Eröffnung des Hauptverfahrens unabhängig beantragt, entscheidet der Richter, dem der Fall zugeteilt wurde, nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften darüber (ausgenommen sind Friedensrichter, die nicht befugt sind, derartige Entscheidungen zu treffen; in diesem Fall wird der Antrag an das zuständige erstinstanzliche Gericht verwiesen). Wird die Maßnahme während des Hauptverfahrens beantragt, so ist der Antrag an den vorsitzenden Richter zu richten. Besondere Vorschriften gelten für Anträge in Bezug auf Entscheidungen ausländischer Richter. Ferner sind die Befugnisse bestimmter Gerichtsbehörden gesondert festgelegt (so sind etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb – vgl. 2.2.11 – beim Appellationsgerichtshof und Maßnahmen in Bezug auf Ehegatten und Kinder – vgl. 2.2.7 – beim Präsidenten des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts zu beantragen).
Welche Funktion haben Mittler wie z. B. Gerichtsvollzieher? Durch die Eröffnung des Verfahrens wird eine direkte Beziehung zwischen Richter und Parteien hergestellt. In bestimmten Fällen sind jedoch Hilfsbeamte des Gerichts (Gerichtsvollzieher) an der Durchführung vorläufiger Maßnahmen beteiligt. Hierzu zählen die Sicherungsbeschlagnahme oder auch die Sicherstellungsbeschlagnahme, weil ihre Durchführung im Wesentlichen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen entspricht, weshalb die Hinzuziehung von Hilfsbeamten vorgesehen ist.
Mit welchen Kosten ist bei den einzelnen Maßnahmen zu rechnen? Der Antragsteller entrichtet wie bei jeder gerichtlichen Maßnahme bei ihrer Annahme eine Gebühr an das Finanzamt. Die Höhe dieser Gebühr ist festgelegt und hängt von der Art des Verfahrens und den Prozesskosten ab. Wie die Parteien das Verhältnis zu ihren Anwälten regeln, bleibt normalerweise ihnen überlassen; allerdings erstellen die Berufsverbände regelmäßig Referenztabellen, die vom Justizministerium per Dekret genehmigt werden. Diese Tabellen enthalten die Mindest- und Höchstgebühren und sind in bestimmten Fällen auch bei richterlichen Maßnahmen (etwa wenn ein Richter einen Antrag auf Erlass einer atypischen einstweiligen Verfügung ablehnt und damit das Vorverfahren beendet) für die Festsetzung der von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten verbindlich.
Beschreiben Sie die sachlichen Voraussetzungen. Anhand welcher Kriterien entscheidet das Gericht über den Erlass einer Verfügung oder Anordnung?
Muss eine geltend gemachte Forderung strittig sein?
Muss der Fall dringend sein?
Muss nachgewiesen werden, dass im Falle einer Übertragung oder Beiseiteschaffung des Schuldnervermögens eine endgültige Entscheidung unmöglich ist? Wer eine gerichtliche Verfügung beantragt, muss in der Regel nachweisen, dass eine Änderung von Umständen oder Rechten im Gange ist oder unmittelbar bevorsteht und dadurch die Interessen des Antragstellers erheblich beeinträchtigt werden können, dass es nach Lage der Dinge also notwendig ist, die Gefahr zu beseitigen oder Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiteren Schaden abzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Risiken eine Verzögerung (beim Erlass der Verfügung) birgt. Für jede Maßnahme ist nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ein Anwendungsbereich in Bezug auf die zu schützenden Rechte festgelegt (z. B. Errichtung von Neubauten auf Grundstücken; Schaffung einer geordneten Beziehung zwischen Eltern und Kindern durch vorläufige Maßnahmen; Abwendung von Schaden an Unternehmen durch Verhinderung unlauteren Wettbewerbs usw.).
Der Grundsatz der Gefahr im Verzug gilt auch, wenn sich die Lage des Antragstellers verschärft oder fortlaufend verschlechtert, etwa wenn der Schuldner fortlaufend sein Vermögen beiseite schafft und damit verringert. Indizien allein reichen jedoch nicht aus: es muss hinreichend konkret nachgewiesen werden, dass ein Eingreifend dringend geboten ist.
4. Merkmale der Maßnahmen
4.1. Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?
Bankkonten? – Bewegliches Vermögen? – Angemeldete Transportmittel? – Unbewegliches Vermögen? – Sonstiges Vermögen?
Vorläufige Maßnahmen können sich auf jegliches Vermögen erstrecken. Das Gesetz legt jedoch für die Anwendung einzelner Maßnahmen Grenzen fest, innerhalb deren der Richter entscheidet, ob bestimmte Vermögenswerte unter eine Verfügung fallen können. Dazu prüft er, ob die betreffenden Vermögenswerte als Sicherheit für den Gläubiger dienen können oder womit – vor allem bei atypischen Maßnahmen – ein vorläufiger Schutz erreicht werden kann.
Bei Beschlagnahmen wird im Großen und Ganzen genauso vorgegangen wie bei Pfändungen. Daher gelten auch die objektiven Kriterien der Pfändbarkeit, d. h. der Möglichkeit, persönliche oder Gebrauchsgegenstände, die der Person gehören, gegen die sich die Maßnahme richtet, zu pfänden. Insbesondere können Bankkonten gesperrt oder Höchstbeträge festgelegt werden, über die verfügt werden darf. Unter bestimmten Umständen kann ein Fahrzeug beschlagnahmt werden.
Das wichtigste Kriterium ist in jedem Fall, dass der zu sichernde Rechtszustand – das Ziel der Maßnahme – nicht gefährdet wird. Deshalb ist der Verkauf von unbeweglichem Vermögen und Fahrzeugen gegenüber dem Gläubiger unwirksam und kann den Schuldner wie auch den Käufer zur Haftung verpflichten, wenn dieser keine Erkundigungen über die Maßnahme eingezogen hat oder sie ignoriert und sich darauf verlässt, Einzelheiten zu den davon betroffenen Vermögenswerten in öffentlichen Registern zu finden. Veräußert der Schuldner andere Güter (z. B. Wertsachen), kann der Gläubiger auf Herausgabe klagen.
4.2. Welches sind die Wirkungen dieser Maßnahmen?
In Bezug auf den Schuldner, wenn dieser der Anordnung nicht nachkommt? Darf er noch über sein Vermögen verfügen? Macht er sich strafbar? Inwieweit sind Banken zur Herausgabe von Informationen und Sperrung von Konten verpflichtet? Welche Sanktionen sind bei Verstoß gegen die Maßnahmen vorgesehen?
Wie in Punkt 4 bereits ausgeführt, zieht ein Verstoß gegen Gläubigerschutzmaßnahmen in erster Linie die Schadensersatzpflicht des Zuwiderhandelnden nach sich. Dabei ist natürlich anhand des Inhalts der Anordnung zu prüfen, inwieweit tatsächlich gegen die Verfügungsauflagen für die betreffende Sache verstoßen wurde.
Hat die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, nachweislich gegen Treu und Glauben verstoßen oder anderweitig schuldhaft gehandelt, kann der Richter auf Antrag der anderen Partei den Zuwiderhandelnden zur Zahlung von Kosten und Schadensersatz verurteilen.
Befolgt die aufgeforderte Person die Anordnung nicht, kann der Richter vor Abschluss des Verfahrens weitere Schutz- oder Zwangsmaßnahmen anordnen. Erfolgt die Zuwiderhandlung in betrügerischer Absicht, macht sich der Zuwiderhandelnde strafbar.
Die kontoführende Bank darf Dritten nur mitteilen, dass das Guthaben nicht verfügbar ist. Die Gründe für die Kontosperrung muss sie vertraulich behandeln.
4.3. Wie verhält es sich mit der Gültigkeit dieser Maßnahmen?
Sind die Maßnahmen in der Regel gesetzlich befristet oder legt der Richter die Frist fest?
Gelten die Maßnahmen bis zum Erlass des Urteils, oder bis eine neue Anordnung ergeht?
Wenn eine Verfügung ohne Anhörung der Parteien erlassen wurde, müssen die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist geladen und angehört werden?
Wie unter 1 ausgeführt, gilt eine vorläufige Maßnahme, da sie für das nachfolgende Hauptverfahren wichtig ist, in der Regel bis zur Verkündung des Urteils.
Der Richter kann jedoch selbst während des Verfahrens je nach Sachlage die Fristen ändern, eine andere Maßnahme bestimmen oder die ursprüngliche Maßnahme aufheben. Er kann ferner vom Antragsteller die Leistung einer Sicherheit verlangen, um eine Gleichbehandlung der Parteien zu gewährleisten, falls sich herausstellt, dass die Anordnung der Maßnahme unbegründet war. Ebenso kann selbst dann, wenn ein Antrag zunächst abgelehnt wurde, später eine vorläufige Maßnahme angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass ein neuer Antrag gestellt wird und geänderte Umstände die Maßnahme rechtfertigen.
Wurde eine vorläufige Maßnahme ohne Anhörung der Parteien allein aus Gründen der Dringlichkeit angeordnet (Ausnahmefall, vgl. Punkt 1), legt der Richter in der Anordnung (die in diesem Fall eher ein Beschluss ist) fest, dass die Parteien binnen 15 Tagen anzuhören sind, und setzt dem Antragsteller eine Frist von höchstens acht Tagen für die Zustellung. Die Anhörung der Parteien erfolgt in einem vereinfachten und informellen Verfahren (vgl. Punkt 1). Anschließend bestätigt oder ändert der Richter die ursprüngliche Maßnahme oder hebt sie auf.
5. Besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Maßnahme?
Wer kann die Maßnahme anfechten?
An welche Gerichtsbehörde ist das Rechtsmittel zu richten?
Welche Rechtsmittelfristen bestehen?
Welche Wirkung hat das Rechtsmittel?
Gegen eine vorläufige Maßnahme oder die Ablehnung eines entsprechenden Antrags kann eine der Parteien (ja nach Interessenlage und Art der angeordneten Maßnahme) innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung Rechtsmittel beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht einlegen. Das Gericht entscheidet darüber als Kollegialorgan. Wurde die Maßnahme von Appellationsgerichtshof angeordnet, ist das Rechtsmittel an eine andere Kammer dieses Appellationsgerichtshofs oder – falls dies nicht möglich ist – an den nächstgelegenen Appellationsgerichtshof zu richten. In jedem Fall wird über die Bestätigung, Änderung oder Aufhebung der Maßnahme in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Ein Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung der Maßnahme nicht, und gegen die Entscheidung über das Rechtsmittel ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Werden jedoch weitere Nachweise dafür erbracht, dass die vorläufige Maßnahme derjenigen Person, gegen die sie gerichtet ist, schwerwiegenden Schaden zufügt, kann das zuständige Rechtsmittelgericht die Maßnahme aussetzen oder aber die Leistung einer angemessenen Sicherheit anordnen.
*Quelle: Europäische Kommission
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