Klage vor Gericht in Italien
Der Klage vorausgehende fragen:
1. Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden?
Es könnte durchaus sinnvoll sein, auf ‘Alternative Formen der Streitbeilegung’ zurückzugreifen. Siehe dieses Thema.
2. Habe ich noch genug Zeit, um mich an ein Gericht zu wenden?
Die Verjährungsfristen sind von Fall zu Fall verschieden. Diese Frage kann bei einer Rechtsberatung geklärt werden.
3. Muss ich mich an ein Gericht in Italien wenden?
Siehe ‘Gerichtliche Zuständigkeit’.
4. Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in Italien aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?
Siehe ‘Gerichtliche Zuständigkeit – Italien’.
5. An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?
Siehe ‘Gerichtliche Zuständigkeit – Italien’.
Die Schritte zur Klageerhebung
6. Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich einen Vermittler, einen Anwalt einschalten? (PDF File 39 KB)
7. Bei wem stelle ich meinen Antrag: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?
Die eine Klage anstrengende Partei kann sich, sofern sie dazu berechtigt ist, den Rechtsstreit selbst zu führen, an das Friedensgericht wenden, indem sie direkt zur Verhandlung erscheint, und um die Darlegung ihrer Gründe ersuchen, die sofort in das vom Kanzleibeamten erstellte und dem Beklagten auf Veranlassung des Klägers zugestellte Protokoll aufgenommen werden.
Gleichzeitig legt der Kanzleibeamte die Amtsakte an.
Es hat sich die Praxis durchgesetzt, mit dem Richter an einem beliebigen Tag, auch außerhalb des Verhandlungskalenders, zu sprechen und den Tag und die Uhrzeit für das Vorbringen festzusetzen. Lässt sich der Bürger mit einem Verteidiger auf die Klage ein, dem er mit einer gesonderten öffentlichen Urkunde oder einer vom Verteidiger selbst beglaubigten Privaturkunde die Prozessvollmacht erteilt, so hat dieser in der Kanzlei des angerufenen Gerichts die vorgeschriebenen Unterlagen, vor allem den Antrag auf Eintragung in das Register, zu hinterlegen.
Die Einlassung erfolgt durch Hinterlegung des Antrags auf Eintragung in das Register und der eigenen Akte, welche die Urschrift der Klage, die Vollmacht und die zur Vorlage angebotenen Urkunden enthält, in der Kanzlei.
Lässt sich die Partei persönlich ein, hat sie in der Gemeinde, in der das angerufene Gericht seinen Sitz hat, den Wohnsitz anzugeben oder ein Domizil zu wählen.
Der Antrag auf Eintragung der Streitsache in das Register hat die Bezeichnung der Parteien, des Bevollmächtigten, des Gegenstands der Rechtssache, des Zeitpunkts der Zustellung der Klage und des Zeitpunkts der für das erste Erscheinen der Parteien festgesetzten Verhandlung zu beinhalten.
Er ist ein für den weiteren normalen Prozessverlauf unerlässlicher Akt.
Es obliegt dem Kanzleibeamten, den Inhalt zu kontrollieren und sämtliche, während des Verfahrens von den Parteien hinterlegte Dokumente sowie die Verhandlungsprotokolle, die Verfügungen des Richters, die Untersuchungsakten und den Urteilsspruch beizufügen.
Nach Übermittlung der Akte an den Präsidenten bestimmt dieser, sofern er die Untersuchung nicht selbst leitet, den Untersuchungsrichter.
8. In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?
Für das gesamte Verfahren ist der Gebrauch der italienischen Sprache vorgesehen.
Muss eine Partei gehört werden, die der italienischen Sprache nicht kundig ist, hat das Gericht einen Dolmetscher zu bestellen, welcher vor Ausübung seiner Funktion vor dem Gericht den Eid leistet, sein Amt pflichtgetreu auszuüben.
Wohnt der betreffende Bürger in einem Gebiet mit einer anerkannten sprachlichen Minderheit und hat das Gericht ebendort seinen Sitz, so hat er, wenn er des Italienischen nicht mächtig ist, das Recht, seine Sprache zu gebrauchen und die Übersetzung aller Verfahrensakten, einschließlich der Urteile, deren Urschrift in italienischer Sprache verfasst wird, zu verlangen.
Ein Dolmetscher ist auch für Zeugen und Sachverständige sicherzustellen, die aus irgendwelchen Gründen mit Erklärungen oder Schriftsätzen an dem Verfahren beteiligt sind.
Wie bereits in der Antwort auf Frage Nr. 1 erläutert wurde, kann der Rechtsuchende, sofern der Anspruch den Wert von 516,45 Euro nicht übersteigt, auch persönlich vor dem Friedensrichter erscheinen und seinen Anspruch mündlich erheben.
Im Übrigen kann der Richter in Anbetracht der Natur und des Umfangs des Rechtsstreits auch in Fällen mit einem höheren Streitwert die Partei ermächtigen, den Rechtsstreit ohne Verteidiger zu führen.
Zum Verfahren vor dem Landgericht sei hinzugefügt, dass der Rechtsuchende bei Streitigkeiten aus dem Individualarbeitsrecht auch selbst Klage einreichen kann, allerdings in schriftlicher Form und unter Einhaltung der Formalitäten, die für die für derartige Verfahren verfassten Klageschriften vorgeschrieben sind; danach folgt die Einlassung, ebenfalls unter Einhaltung der einschlägigen Formalitäten.
Der Gesetzgeber ließ es sich jedoch nicht nehmen, auch für solche Verfahren in Anbetracht ihrer gesellschaftlichen Bedeutung die mündliche Erhebung des Anspruchs vor dem Richter zuzulassen, der sofort ein Protokoll erstellen lässt, das dem Beklagten auf Betreiben des Klägers selbst zugestellt wird.
Schließlich ist die Möglichkeit, wonach der Bürger zwecks Vorbringen seiner Gründe persönlich vor dem Richter erscheinen kann, unter bestimmten Voraussetzungen auch während des Verfahrens vorgesehen.
Es obliegt nämlich dem Friedensrichter, das Erscheinen der Parteien während der Phase der Untersuchungen anzuordnen und sie frei zu vernehmen, um einen Vergleich anzustreben.
Hier handelt es sich um eine Anwendung des allgemeinen, im Prozessgesetz verankerten Grundsatzes, wonach das Gericht „in jeder Lage und Instanz des Verfahrens“ das persönliche Erscheinen der Parteien zu ihrer Gegenüberstellung und freien Vernehmung anordnen kann.
In der Zivilprozessordnung wird nach Festschreibung der Regeln für das Erkenntnisverfahren in erster Instanz hinzugefügt, dass der Untersuchungsrichter in der ersten Verhandlung die erschienenen Parteien frei vernimmt und, wenn die Natur der Rechtssache es zulässt, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits versucht.
Das Nichterscheinen der Parteien ohne triftigen Grund ist nach dem Prozessgesetz ein zu bewertendes Verhalten.
Ebenso nimmt der Richter bei der ersten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht einen Vergleichsversuch vor, wobei er, „falls nötig, das persönliche Erscheinen der Parteien anordnet“.
Da es sich, wie allgemein anerkannt wird, um Obliegenheiten handelt, die keineswegs darauf abzielen, Geständnisse zu erwirken, haben sie die Funktion, Umstände des Rechtsstreits zu klären, ohne dass der Beistand eines Verteidigers erforderlich wäre.
Die formlose Vernehmung erlangt sogar besondere Bedeutung in Streitigkeiten aus dem Sozialrecht (Pflichtvorsorge und Pflichtfürsorge), wo sie nach einhelliger Lehrauffassung als eine Pflichtaufgabe des Gerichts, auch im zweiten Rechtszug, gilt, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird.
Da es sich um Initiativbefugnisse des Gerichts handelt, dienen die Anträge der Parteien lediglich der Erinnerung.
Desgleichen ist bei Verfahren zur vollen und beschränkten Entmündigung die persönliche Aussage des voll oder beschränkt zu Entmündigenden während des Verfahrens ausdrücklich vorgesehen; dasselbe gilt für die vermutlichen Erben der verschollenen Person und alle anderen, die nach dem mutmaßlichen Tod Rechte erwerben oder denen Verpflichtungen auferlegt werden könnten.
Im Scheidungs- bzw. Ehetrennungsverfahren schließlich dient sie dem Versöhnungsversuch oder der Regelung der Vermögensverhältnisse.
Obgleich der Gesetzgeber nicht in Abrede stellt, dass das Eingreifen eines prozessfähigen Verteidigers unerlässlich ist, zeigt er, dass er das praktische Erfordernis eines direkten Kontakts zwischen dem Gericht und den Parteien in bestimmten Verfahrensmomenten, d. h. wenn eine Versöhnung oder ein Vergleich versucht oder sachdienliche Informationen aus ihrem Munde eingeholt werden sollen, weitgehend berücksichtigt.
Viele Gerichte verfügen über Fax-Geräte oder Möglichkeiten zum Empfang von E-Mails, doch wurde noch kein vollständiges landesweites System eingerichtet, das den Parteien beim Einreichen von Unterlagen und Anträgen über diese Dienste die erforderliche Sicherheit und Funktionstüchtigkeit garantieren könnte.
9. Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?
Es wurde kein Formblatt für die Anrufung der Gerichtsbehörde erstellt.
Jede Partei ist gehalten, ihre Gründe in ihrem eigenen Interesse klar und verständlich darzulegen.
Die Akte des Rechtsstreits wird als Erstes durch den Antrag auf Eintragung der Streitsache in das Register gebildet, der vom Kläger in der Kanzlei hinterlegt wird; später werden die Amtsakte und die Parteiakten hinzugefügt.
Der Inhalt jedes Dokuments ist vom Gesetz genau vorgegeben.
Insbesondere hat der Antrag auf Eintragung der Streitsache in das Register die Bezeichnung der Parteien, des Bevollmächtigten, der sich einlässt, des Gegenstands der Rechtssache, des Zeitpunkts der Zustellung der Klage und des Zeitpunkts der für das erste Erscheinen der Parteien festgesetzten Verhandlung zu beinhalten.
In die Amtsakte werden nach und nach der Antrag auf Eintragung in das Register, Abschriften der Klage und der Schriftsätze, die Verhandlungsprotokolle, die Verfügungen des Richters, die Untersuchungsakten und die Abschrift des Urteilsspruchs aufgenommen.
Die Akte des Klägers muss hingegen die Urschrift der Klage, die Vollmacht und die zur Vorlage angebotenen Urkunden enthalten.
Die Akte des Beklagten enthält ihrerseits die Klagebeantwortung, die Abschrift der ihm zugestellten Klage, die Vollmacht und die zur Vorlage angebotenen Urkunden.
All dies wird in eine Aktenmappe mit getrennten Abteilungen aufgenommen, die vom Kanzleibeamten verwahrt wird; ihm obliegt die Pflicht zur Verwahrung und zur Zurückweisung von Parteiakten, die nicht die vorgeschriebenen Schriftstücke enthalten.
10. Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wann müssen sie entrichtet werden? Muss der Rechtsanwalt von Anfang an bezahlt werden?
Für jeden Zivilprozess ist im Voraus an das dem Finanzministerium unterstellte Finanzamt der Festbetrag für die amtliche Eintragung der Streitsache in das Register zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Art des anzustrengenden Verfahrens, dem Wert des Rechtsstreits und der Instanz des Verfahrens richtet.
Allerdings gilt für eine ganze Reihe von Verfahren, die im Einzelnen vom Gesetz aufgeführt werden, eine Befreiung von diesem Festbetrag.
Es handelt sich um eine gesetzgebungspolitischen Kriterien folgende Auswahl, die das Parlament in Anbetracht der Natur und der gesellschaftlichen Bedeutung der Streitsachen getroffen hat.
Insbesondere sind von der Zahlung des Festbetrags befreit:
- Berichtigungen von Personenstandsurkunden;
- Vollstreckungen zur Übergabe und Freigabe;
- Verfahren zur gerechten Wiedergutmachung des Schadens, der aufgrund extremer Verfahrenslängen entstanden ist;
- eine Reihe von Verfahren in Familien- und Personenstandssachen;
- Verfahren mit einem Wert unter 1 033 Euro;
- Vollstreckungsverfahren betreffend bewegliche Sachen mit einem Wert unter 2 500 Euro;
- Sicherstellungsverfahren, die während des Prozesses durchgeführt werden;
- Regelungen der Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit.
Außerdem ist eine Stempelgebühr für eine Reihe von Schriftstücken vorgesehen, die, obgleich sie von den Parteien in die Verfahren einbezogen werden können, nicht notwendigerweise für die Rechtsprechung erstellt werden, beispielsweise Offenkundigkeitserklärungen, Eintragungen von Automobilverkäufen, veröffentlichte Testamente oder Eintragungen in die Liste der Sachverständigen.
Für diese Dokumente wird eine Stempelsteuer erhoben, deren Höhe sich nach der Natur des Schriftstücks und dessen Verwendung richtet.
Demzufolge ist für sie, auch wenn sie in eine Verfahrensakte aufgenommen werden, kein Festbetrag zu entrichten.
Es gibt keine Vorschrift und keinen Brauch für die Regelung der Beziehungen zum Verteidiger, die von den beteiligten Parteien völlig frei auszuhandeln sind.
11. Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen? Siehe ‘Prozesskostenhilfe’.
Prozesskostenhilfe wird in Zivilprozessen für die Verteidigung des mittellosen Bürgers gewährt, der in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt für jede Instanz und jede Phase des Verfahrens und steht jedem zu, der den Nachweis erbringt, dass er ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen bis zu 9 269,22 Euro pro Jahr bezieht.
Für nähere Erläuterungen zum Verfahren, das zur Erlangung von Prozesskostenhilfe zu befolgen ist, zur Wahl des Verteidigers, zum möglichen Entzug der Prozesskostenhilfe und zu den Rechtsmitteln, die zu deren Durchsetzung eingelegt werden können, wird auf die ausführlichen Darlegungen des Berichts über die Regelung der Prozesskostenhilfe in Italien verwiesen.
Weiterer Verlauf der klage
12. Wann gilt meine Klage als ordnungsgemäß erhoben? Erhalte ich eine amtliche Bestätigung, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben worden ist?
Die Klage gilt als ordnungsgemäß erhoben, wenn eine vorschriftsmäßige Ladung des Beklagten und eine ebenso vorschriftsmäßige Einlassung bei der Kanzlei des angerufenen Gerichts erfolgt sind.
Nach Vorlage des Antrags auf Eintragung in das Register trägt der Kanzleibeamte die Streitsache in das allgemeine Register ein und bildet die Amtsakte, der die Parteiakten beigefügt werden.
Die Einlassung im ersten Rechtszug hat innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung der Klage an den Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen durch den Kläger persönlich zu erfolgen.
Es sei bemerkt, dass die zuständigen Kanzleibeamten aller Gerichte gern bereit sind, entsprechende Ratschläge zur genauen Einhaltung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten zu erteilen.
Dies gilt nicht für den Richter, der sich lediglich aus Anlass der Entscheidung zu äußern hat.
Durch eine unvorschriftsmäßige Einlassung setzt sich der Kläger Einwänden jedweder Art aus, die z. B. im Sinne der Unzulässigkeit der Klage, der Verjährung oder der Verwirkung erhoben werden können.
Im Übrigen ist vorgesehen, dass der Untersuchungsrichter bei der für das erste Erscheinen der Parteien festgesetzten Verhandlung von Amts wegen die Ordnungsmäßigkeit des kontradiktorischen Verfahrens prüft und gegebenenfalls dessen Vervollständigung anordnet, wenn die Entscheidung gegenüber mehreren Parteien gefällt werden muss oder der Prozess von einigen oder gegen einige Parteien angestrengt wird und die Streitsachen zwingend verbunden sind.
Ebenso kann von Amts wegen die Erneuerung der Klageschrift angeordnet werden, wenn sie sich als nichtig erweist, wobei durch diese Obliegenheit die substanziellen und verfahrensrechtlichen Mängel der Klage ex tunc beseitigt werden.
Auf jeden Fall gelten die Mängel der Klageschrift durch die Einlassung des Beklagten als behoben.
Abgesehen von diesen Eventualitäten fordert der Untersuchungsrichter bei der amtlichen Überprüfung der ordnungsgemäßen Einlassung der Parteien diese erforderlichenfalls auf, von ihm als fehlerhaft erkannte Schriftstücke und Urkunden zu korrigieren.
Für die Behebung eines Mangels betreffend die Vertretung, den Beistand oder die Ermächtigung kann ein Termin gesetzt werden, sofern es noch nicht zu einer Verwirkung gekommen ist.
Schließlich kann es geschehen, dass sich der Beklagte nicht einlässt und der Untersuchungsrichter einen Mangel feststellt, der die Nichtigkeit der Zustellung der Klageschrift bewirkt; in diesem Fall setzt er dem Kläger eine Ausschlussfrist für deren Erneuerung. Die Erfüllung dieser Auflage verhindert jede Verwirkung.
Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber bestrebt ist, so weit als möglich in der Einleitungsphase des Rechtsstreits Form- und Verfahrensfehler zu vermeiden, die später die Nichtigkeit bewirken und die stets mit einem gewissen Zeitaufwand verbundene Ermittlungstätigkeit des Richters zunichte machen könnten.
13. Erhalte ich genaue Angaben zum Ablauf der anschließenden Schritte (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?
Die Verhandlungen für das Erscheinen der Parteien, für die Untersuchung und die Erörterung der Rechtsstreitigkeiten werden an den Tagen und zu jener Uhrzeit abgehalten, die der Leiter des Friedensgerichts jährlich mit Dekret, das vom Präsidenten des Landgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsanwalt genehmigt wird, festsetzt.
Gleichzeitig werden zu Beginn eines jeden Quartals die Verhandlungen für die Untersuchung und Erörterung der Streitsachen auf die dem betreffenden Gericht angehörenden Richter aufgeteilt.
An den Landgerichten bestimmt der Präsident mit Dekret, das vom ersten Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigt wird, die Tage und die Uhrzeit für das erste Erscheinen der Parteien.
Eine Kopie des Dekrets wird in jedem Verhandlungsraum angeschlagen.
Die nachfolgenden Verhandlungen werden von Fall zu Fall von dem für die Untersuchung benannten Richter angesetzt.
An der Oberlandesgerichten setzt der erste Präsident zu Beginn und in der Mitte des Gerichtsjahres mit Dekret die Wochentage und Uhrzeit fest, an denen die Verhandlungen, die dem ersten Erscheinen der Parteien dienen, sowie die Verhandlungen für die Untersuchung abzuhalten sind.
Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in allen Verhandlungssälen der Gerichte bis zum 30. November jedes Jahres anzuschlagen und während des folgenden Gerichtsjahres, auf das sie sich beziehen, dort zu belassen.
Die Parteien können außerdem in den Kanzleien Informationen über den für die Behandlung der Rechtssache bestimmten Richter einholen.
Beim Kassationsgerichtshof legt der Präsident auf die gleiche Weise den Verhandlungskalender fest, und anschließend bestimmt der Präsident des Senats für jede Beschwerde den Tag, an dem sie behandelt wird.
Die entsprechende Bekanntmachung wird den Verteidigern und dem Staatsanwalt übermittelt.
Die Verfügungen, mit denen die Richter für die Behandlung der Rechtsstreitigkeiten benannt werden, werden den Verteidigern übermittelt; hat sich die Partei persönlich eingelassen, erfolgen die Zustellungen und Mitteilungen an den angegebenen Wohnsitz oder das gewählte Domizil.
* Alle Rechte sind der EU vorbehalten
*Quelle: Europäische Kommission