Prozesskostenhilfe in Italien
- 1. Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie zu tragen?
(Rechtsquellen) – Die Ausgabeposten und –verfahren in Gerichtsprozessen sowie die Prozesskostenhilfe werden umfassend durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30. 5. 2002 (Gesetzblatt der Italienischen Republik Nr. 139/2002) geregelt, das den Einheitlichen Text für Gerichtskosten enthält.
Für Anwaltshonorare in Angelegenheiten des Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Steuerrechts gelten das Gesetz Nr. 794 vom 13. Juni 1942 und nachfolgende Änderungen; die Honorare für die einzelnen gerichtlichen Leistungen werden auf der Grundlage der mit dem Ministerialerlass Nr. 585 von 1994 bewilligten Gebührenordnung festgesetzt.
(Verfahrenskosten) – Die Kosten eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens, die im weiten Sinne als „Kosten“ bezeichnet werden, umfassen sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die Auslagen und Honorare für die rechtliche Verteidigung.
Die Kosten des Verfahrens werden durch einen Festbetrag für die Eintragung des Prozesses in das Register und andere Kostenpositionen gebildet, die auch zufallsbedingt sein können (wie beispielsweise die Kosten für Fachgutachten oder Vervielfältigungsgebühren).
Der Festbetrag gemäß dem Einheitlichen Text Nr. 115/2002 ist für jede Instanz und jeden Zivilprozess, einschließlich Konkursverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer Befreiung, zu entrichten.
Insbesondere ist der Festbetrag nicht zu zahlen für Verfahren in Familien- und Personenstandssachen gemäß Buch IV der Zivilprozessordnung (z. B. Ehetrennung, Bestimmungen über Minderjährige; vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten) ; Sicherstellungsverfahren (z. B. Beschlagnahmungen zur Sicherung von Forderungen) ; Grundbuchverfahren und Vollstreckungsverfahren zur Übergabe und Freigabe; Verfahren im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Kinder und alle anderen Verfahren, die die Nachkommenschaft betreffen (z. B. Verfahren zur elterlichen Verantwortung) sowie Regelungen der Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit
Die Gründe für die Befreiung müssen aus einer entsprechenden Erklärung der Partei hervorgehen und im Klageantrag enthalten sein.
Im Falle der Verfolgung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Schadenersatz im Strafverfahren muss der Festbetrag nicht entrichtet werden, wenn nur die Verurteilung des Haftenden dem Grunde nach beantragt wird; wird, auch nur vorsorglich, die Verurteilung zur Schadenersatzleistung beantragt, ist der Festbetrag zu zahlen, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
Der Betrag variiert in Abhängigkeit von der Art und vom Wert des Streitgegenstands und bewegt sich zwischen einem Mindestbetrag von 62 Euro und einem Höchstbetrag von 930 Euro.
(Zahlungspflicht) – Jede Partei muss für die Kosten der Prozesshandlungen aufkommen, die sie vornimmt oder beantragt, sowie für die anderen im Verfahren notwendigen Prozesshandlungen einen Vorschuss entrichten, falls ihr dieser vom Gesetz oder vom Gericht auferlegt wird (z. B. Beratungskosten) ; hat die Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe (gratuito patrocinio) , gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Insbesondere ist der Festbetrag von der Partei zu zahlen, die sich als Erste auf eine Klage einlässt bzw. die Klageschrift hinterlegt oder die, im Vollstreckungsverfahren, die Zuweisung oder den Verkauf beantragt.
Der Streitwert ist der, den die Partei in dem Klageantrag angegeben hat; die Partei, die den Antrag ändert oder Gegenklage erhebt oder eine selbständige Handlung vornimmt, die eine Erhöhung des Streitwerts bewirken, hat einen ergänzenden Betrag zu entrichten.
(Kriterium für die Kostenauferlegung) – Im Allgemeinen legt das Gericht in dem Urteil, welches das Verfahren beendet, der unterliegenden Partei die Erstattung der Kosten zugunsten der obsiegenden Partei auf
- Die Regulierung der Gerichtskosten liegt im Ermessen des Gerichts, das auch deren vollständige oder teilweise Aufhebung verkünden kann, indem es insgesamt den Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt. Das Gericht muss berücksichtigen, in welchem Maße der Anspruch im Ganzen begründet ist. Die Entscheidung kann angefochten werden.
Die unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei die Auslagen und Honorare des Verteidigers sowie die Vergütungen, die entsprechend den Festlegungen des Gerichts an die amtlichen Gutachter und Parteisachverständigen gezahlt wurden, zurückerstatten; sie ist außerdem gehalten, die anderen, vom Kanzleibeamten festgesetzten Kosten für die Durchführung der Verfahrenshandlungen sowie die Kosten für die Zustellung des Urteils zu zahlen.
2. Was versteht man unter Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe, die im italienischen System dem Rechtsinstrument des „patrocinio a spese dello Stato“ oder Rechtsbeistand auf Kosten des Staates für die Verteidigung mittelloser Bürger entspricht, bewirkt die Befreiung von der Zahlung einiger Kosten (so genannter „vorab gemeldeter Kosten“ zu Lasten des Staates) sowie die Vorstreckung anderer Kosten durch den Staat.
Kraft des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist der Rechtsuchende von der Zahlung des Festbetrags, der Kostenpauschalen für von Amts wegen erfolgte Zustellungen, einiger Steuern und Gebühren (Eintragungsgebühr, Hypotheken- und Katastersteuer) und Vervielfältigungsgebühren befreit.
Indessen werden vom Staat vorgestreckt:
- a) die dem Verteidiger gebührenden Honorare und Auslagen;
- b) die den Richtern, Justizbeamten und Gerichtsdienern für die Vornahme von Handlungen an einem anderen Ort als dem des Verfahrens zustehenden Entschädigungen und Reisekosten;
- c) die den Zeugen, Hilfspersonen des Gerichts und Parteisachverständigen zustehenden Entschädigungen und Reisekosten sowie die von diesen für die Erfüllung ihres Auftrags bestrittenen Kosten;
- d) die Kosten für die gesetzliche Veröffentlichung der gerichtlichen Verfügungen;
- e) die Kosten für die von Amts wegen erfolgten Zustellungen.
Der Staat hat ein Rückgriffsrecht und kann sich, wenn er die Beträge nicht von der unterliegenden Partei eintreibt, an die Partei halten, die Prozesskostenhilfe bekommen hat, wenn diese nach dem Obsiegen in dem Rechtsstreit oder der Streitbeilegung mindestens ein Sechstel der Kosten erhalten hat; dies gilt auch bei Verzicht auf das Verfahren oder bei Erlöschen des Verfahrens. Besondere Bestimmungen zielen darauf ab, den Rückgriff im Falle der Streichung oder Erlöschung des Verfahrens wegen Untätigkeit der Parteien oder Nichtbeachtung der gesetzlichen Auflagen zu sichern.
3. Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe, die in Italien als „patrocinio a spese dello Stato“ oder Rechtsbeistand auf Kosten des Staates bezeichnet wird?
Prozesskostenhilfe wird in Zivilprozessen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Trennung von Ehegatten, Sorgerecht für die Kinder, Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung) für die Verteidigung des mittellosen Bürgers gewährleistet, wenn dessen Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer gemäß der letzten Steuererklärung ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen bis zu 9 269,22 Euro bezieht; die Einkommensgrenzen werden alle zwei Jahre entsprechend der Änderung des ISTAT-Verbraucherpreisindex per Dekret des Justizministeriums angepasst.
Lebt der Rechtsuchende mit dem Ehepartner oder anderen Familienangehörigen zusammen, wird die Summe aus den Einkünften aller Familienmitglieder, einschließlich des Antragstellers, zugrunde gelegt.
Bei der Bestimmung der Einkommensgrenzen werden auch die Einkünfte berücksichtigt, die nach dem Gesetz steuerfrei sind.
Nur das persönliche Einkommen wird herangezogen, wenn Persönlichkeitsrechte angefochten werden oder wenn es sich um Verfahren handelt, in denen die Interessen des Antragstellers mit denen der mit ihm zusammenlebenden anderen Familienmitglieder kollidieren.
Die für italienische Staatsangehörige vorgesehene Behandlung ist auch für Ausländer und Staatenlose gewährleistet, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung des den Gegenstand des einzuleitenden Prozesses bildenden Verhältnisses oder Umstands regulär auf dem Staatsgebiet aufhalten, sowie für Einrichtungen und Organisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
4. Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?
Prozesskostenhilfe wird für alle Arten zivilprozessualer Streitigkeiten und für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewährt.
Ausgeschlossen von der Prozesskostenhilfe sind Verfahren wegen der Abtretung von Forderungen und anderen Ansprüchen, es sei denn die Abtretung erfolgte als Zahlung von Forderungen oder vorher bestehenden Ansprüchen.
5. Gibt es Eilverfahren für dringende Fälle?
Es gibt kein Sonderverfahren für dringende Fälle. Es sei jedoch hervorgehoben, dass die Entscheidung kurzfristig (innerhalb von 10 Tagen) erfolgen muss und die Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, gemäß einem allgemeinen, sich auch aus den Vorschriften zur Prozesskostenhilfe ableitenden Grundsatz in dringenden Fällen sofort zu entscheiden hat.
6. Wo kann ich ein Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe erhalten?
Nach den durch die jüngsten Gesetzgebungsmaßnahmen eingeführten Neuerungen wird gegenwärtig beim Justizministerium ein Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe erarbeitet.
Ist der Rechtsuchende der Ansicht, dass er alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann er in jeder Phase und Instanz des Verfahrens einen formlosen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen, der nur zulässig ist, wenn er unterschrieben ist.
Die Unterschrift ist vom Verteidiger gemäß den in Art. 38 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 2000/445 festgelegten Modalitäten zu beglaubigen (die Unterschrift muss im Beisein eines beauftragten Angestellten geleistet werden, doch der Antrag kann auch zusammen mit einer nicht beglaubigten Ablichtung eines Personaldokuments des Unterzeichneten eingereicht werden).
Der Antrag kann unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Formalitäten per Fax oder Telematik-Dienste übertragen werden.
7. Welche Belege sollte ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?
Der Antrag ist auf normalem Papier zu formulieren und muss, damit er zulässig ist, folgende Elemente enthalten:
- a) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Angaben zum Verfahren, auf das er sich bezieht, sofern es bereits eingeleitet wurde;
- b) die Personalien des Rechtsuchenden sowie der meldeamtlichen Familienmitglieder, zusammen mit den jeweiligen Steuernummern;
- c) eine Erklärung des Rechtsuchenden, in der er das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Einkommensvoraussetzungen bestätigt, mit spezifischen Angaben zu dem heranzuziehenden Gesamteinkommen;
- d) die Verpflichtung, solange der Prozess noch nicht abgeschlossen ist, relevante Änderungen des Einkommens, die im vorangegangen Jahr eingetreten sind, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum der Antragstellung oder der etwaigen vorherigen Änderungsmitteilung zu melden.
Der Antrag muss außerdem, damit er zulässig ist, die faktischen und rechtlichen Darstellungen enthalten, die nützlich sind, um zu beurteilen, dass das Klagebegehren nicht offensichtlich unbegründet ist, sowie spezifische Angaben zu den Beweisen, deren Zulassung beantragt werden soll.
Für die im Ausland erzielten Einkünfte müssen Bürger aus Nicht-EU-Staaten dem Antrag eine Bescheinigung des zuständigen Konsulats beifügen, in welcher die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt wird.
Sofern dies vom Gericht oder vom zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gefordert wird, muss der Rechtsuchende die notwendigen Belege beibringen, um die in dem Antrag enthaltenen Angaben glaubhaft zu machen, da dieser ansonsten unzulässig ist.
8. Wo muss ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe einreichen?
- 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe darf nur von dem Rechtsuchenden oder seinem Verteidiger eingereicht werden bzw. muss per Einschreiben an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer des Ortes, wo das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, seinen Sitz hat, bzw., im Falle eines nicht anhängigen Verfahrens, des Ortes, an dem das erkennende Gericht seinen Sitz hat, gesandt werden.
Im Falle eines Revisionsverfahrens ist der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer des Ortes zuständig, wo das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, seinen Sitz hat.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gewährt dem Rechtsuchenden binnen 10 Tagen im Voraus vorläufige Prozesskostenhilfe, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass das vorhandene Einkommen die festgelegte Obergrenze nicht übersteigt und das Klagebegehren des Rechtsuchenden nicht offensichtlich unbegründet ist.
- 2. Im Falle der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafprozess ist der Antrag dem erkennenden Gericht vorzulegen oder zu übermitteln, das die entsprechenden Maßnahmen ergreifen wird.
9. Wie erfahre ich, ob ich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
Dem Rechtsuchenden und dem Gericht wird eine Kopie des Beschlusses übermittelt, mit dem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer den Antrag bewilligt, ablehnt oder für unzulässig erklärt.
Ist der Antragsteller inhaftiert, wird die Kopie des Beschlusses unter Einhaltung der in der Strafprozessordnung im Einzelnen dafür vorgesehenen Formalitäten zugestellt.
10. Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
11. Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus?
Wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann einen Verteidiger benennen, der aus den Verzeichnissen der als Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zugelassenen Anwälte auszuwählen ist, die bei den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern des Bezirks des Oberlandesgerichts (Corte d’appello) , in dem das erkennende Gericht oder das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, seinen Sitz hat, geführt werden.
Der Anspruchsberechtigte kann darüber hinaus in den gesetzlich zulässigen Fällen einen Sachverständigen benennen.
Wird die Sache bereits vor dem Kassationshof (Corte di cassazione) verhandelt, hat die Auswahl des Verteidigers aus den Verzeichnissen zu erfolgen, die bei den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, seinen Sitz hat, geführt werden.
In dem Verzeichnis der mit dem Rechtsbeistand auf Kosten des Staates beauftragten Anwälte werden Berufsangehörige geführt, die dies beantragt haben und die für die Verteidigung notwendigen Anforderungen erfüllen.
Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer unter Berücksichtigung der Eignung des Betreffenden, der eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung nachweisen muss und keine Disziplinarstrafen erfahren haben darf.
Die Aufnahme in das Verzeichnis kann jederzeit widerrufen bzw. jedes Jahr erneuert werden und wird in allen Gerichten des Bezirks veröffentlicht.
Der Verteidiger der Partei, die Anspruch auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe hat, muss die Erklärung des Erlöschens des Verfahrens beantragen, wenn dieses wegen Untätigkeit der Parteien aus dem Register gestrichen wurde (ex Art. 309 Zivilprozessordnung). Die Verletzung dieser Pflicht hat disziplinarische Konsequenzen.
12. Deckt die Prozesskostenhilfe alle Verfahrenskosten ab?
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bewirkt die Befreiung von der Zahlung einiger Kosten sowie die Vorstreckung anderer Kosten durch den Staat, und zwar gemäß den Bestimmungen von Art. 131 des Einheitlichen Textes Nr. 115/2002. Damit sind alle vom Gesetz vorgesehenen Verfahrenskosten, einschließlich der Bestellung eines Parteisachverständigen, abgedeckt; ausgenommen sind hingegen die Kosten für außergerichtliche Beratungen.
Die dem Verteidiger zustehenden Honorare und Auslagen werden vom Gericht am Ende jeder Phase oder Instanz des Prozesses und jedenfalls bei Beendigung des Auftrags festgesetzt.
Kosten und Honorare sind auch an die Hilfspersonen des Gerichts und den Parteisachverständigen zu zahlen.
Der Zahlungsbeschluss wird dem Begünstigten und den Parteien, einschließlich der Staatsanwaltschaft, mitgeteilt und kann von den Betroffenen angefochten werden.
Der Verteidiger, die Hilfspersonen des Gerichts und der Parteisachverständige dürfen von ihrem Mandanten keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen oder Erstattungen verlangen. Jede abweichende Vereinbarung ist nichtig, und ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt ein schweres Dienstvergehen dar.
Im Falle der zivilen Rechtsverfolgung im Strafprozess ist auf Art. 108 des Einheitlichen Textes über die Gerichtskosten Bezug zu nehmen; die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat jedoch im Wesentlichen die gleichen Wirkungen, wie sie in der allgemeinen Regelung vorgesehen sind.
13. Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
Die Regelung betreffend den Rechtsbeistand auf Kosten des Staates sieht keine teilweise Prozesskostenhilfe vor.
14. Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel, die ich nach dem Prozess einlegen könnte?
Der Anspruch gilt für jede Instanz und jede Phase des Verfahrens sowie für alle etwaigen abgeleiteten oder verbundenen Verfahren (z. B. Vollstreckungsverfahren).
Gleichwohl kann sich die unterliegende Partei, für die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, dieser Bewilligung nicht bedienen, um Rechtsmittel einzulegen, es sei denn zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafprozess.
15. Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach dem Verfahren widerrufen) werden?
Kommt es während des Verfahrens zu Änderungen der Einkommensverhältnisse, die im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe relevant sind, widerruft das Gericht den Bewilligungsbeschluss.
Die Prozesskostenhilfe kann außerdem jederzeit vom erkennenden Gericht widerrufen werden, wenn die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder der Betreffende unredlich oder fahrlässig als Kläger oder Beklagter aufgetreten ist.
Der Widerruf ist wirksam ab Feststellung der Änderung des Einkommens, während er in den anderen Fällen rückwirkend wirkt; er bedeutet die Eintreibung der vom Staat übernommenen Beträge.
Stellt das Finanzamt (ufficio finanziario) fest, dass unrichtige Erklärungen abgegeben wurden, beantragt es die Widerrufung der Prozesskostenhilfe und übermittelt die eingeholten Unterlagen dem zuständigen Staatsanwalt (Procuratore della Repubblica competente) zwecks etwaiger Einleitung eines Strafverfahrens.
Auf Antrag des Gerichts oder auf Initiative der Finanzämter können während des Verfahrens wiederholte Kontrollen hinsichtlich des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen durchgeführt werden.
Im Falle der Vornahme falscher Beurkundungen über die Höhe der erzielten Einkünfte droht eine Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahren und eine Geldstrafe von 309,87 Euro bis 1 549,37 Euro. Die Strafe erhöht sich, wenn sich aus dem Tatbestand die Erwirkung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ergibt.
Die Verurteilung bewirkt den rückwirkenden Widerruf der Prozesskostenhilfe und die Eintreibung der dem Staat auferlegten Kosten von dem Haftenden.
16. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde?
Wenn der zuständige Ausschuss der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnt oder für unzulässig erklärt, kann der Rechtsuchende den Antrag erneut an das für das Verfahren zuständige Gericht stellen, das durch Beschluss entscheidet.
Weitere Informationen
Schutz von vorsätzlich verlassenen Kindern; Verfahren zur elterlichen Verantwortung
Mit dem Gesetz Nr. 149 vom 28. März 2001 (siehe Gesetzblatt der Italienischen Republik Nr. 96/2001) wurde die amtliche Pflichtverteidigung in Verfahren zur Erklärung des vorsätzlichen Verlassens von Kindern sowie Verfahren zur elterlichen Verantwortung (Beschränkungen und Aberkennung der elterlichen Verantwortung) eingeführt.
Die Regelung, die zu ihrer konkreten Anwendung noch ergänzender Bestimmungen bedarf, wird am 1. Juli 2003 in Kraft treten (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 126/2002).
Bis dahin werden in den vom Gesetz Nr. 184/1983 vorgesehenen Verfahren (Verfahren zur Erklärung des Zustands der Eignung zur Annahme an Kindes statt und Adoptionsverfahren) die Regelung des Einheitlichen Textes Nr. 115/2002 bzw. die Bestimmungen von Art. 143 dieses Textes angewandt, wonach dem Staat auferlegt werden:
- a) die dem Rechtsanwalt sowie den amtlichen Gutachtern und Parteisachverständigen zustehenden Honorare und Auslagen;
- b) die den Richtern, Justizbeamten und Gerichtsdienern für die Vornahme von Handlungen an einem anderen Ort als dem des Verfahrens zustehenden Entschädigungen und Reisekosten;
- c) die den Zeugen und Notaren zustehenden Auslagen und Entschädigungen;
- d) die den Gerichtsdienern zustehenden Gebühren und Entschädigungen für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen.
Auf Verfahren zur elterlichen Verantwortung findet die für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Regelung Anwendung.
Verfahren zur Ausweisung von Bürgern aus Nicht-EU-Staaten
In Verfahren gegen die Verfügung der Ausweisung von Bürgern aus Nicht-EU-Staaten gehen die dem Rechtsanwalt und den Hilfspersonen des Gerichts zustehenden Honorare und Auslagen zu Lasten des Staates und werden vom erkennenden Gericht festgesetzt.
Widerspruch ist zulässig und kann beim Präsidenten des zuständigen Gerichts eingelegt werden.
Von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren zur vollen und beschränkten Entmündigung
Die Kostenregulierung erfolgt nach der allgemeinen Regelung.
Die dem Sachverständigen des voll oder beschränkt zu Entmündigenden oder den Hilfspersonen des Gerichts zustehenden Honorare werden indessen vom Staat vorgeschossen.
Ist das Urteil rechtskräftig, ist der Staat berechtigt, die Kosten vom Vormund und Beistand zurückzufordern, sofern das Gericht eine Überschreitung der für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren vorgesehenen Einkommensgrenzen feststellt, wobei die eingereichten Unterlagen oder die Nachforschungen des Finanzamtes berücksichtigt werden.
* Alle Rechte sind der EU vorbehalten
*Quelle: Europäische Kommission